10.09.2026 | Nein, die Vergütung aus dem Kontrollgremium muss fast komplett an eine Stiftung abgeführt werden
Es ist so sicher wie das Amen in der Kirche … Immer dann, wenn sich Betriebsrat oder IG Metall zu Personalien im Aufsichtsrat zu Wort melden, taucht irgendwo (meist in den Sozialen Medien) der Vorwurf auf: Die stecken sich doch alle die Taschen voll!
Nur stimmt das eben nicht. Allerdings muss man zugeben: Auf den ersten oberflächlichen Blick mag ein solcher Trugschluss sogar passieren. Denn im sogenannten Vergütungsbericht des Aufsichtsrates - im aktuellen Geschäftsbericht ist der auf Seite 69 einsehbar – geht es um sechsstellige Summen pro Jahr für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder. Allerdings: Alle Namen der 10 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger auf der Arbeitnehmerseite des 20-köpfigen Kontrollgremiums sind mit einer Fußnote versehen. Und die führt zu folgendem Hinweis:
„Diese Arbeitnehmervertreter haben erklärt, ihre Aufsichtsratsvergütung nach den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbundes an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen.“
So bleiben eigentlich nur noch zwei Fragen:
Wie genau lauten diese Richtlinien zur Abführung?
Was hat es mit dieser Stiftung auf sich?
Zunächst zur Frage zwei: Die Hans-Böckler-Stiftung ist die Stiftung des Deutschen Gewerkschaftsbundes DGB, sie ist also gewerkschafts- beziehungsweise arbeitnehmernah. Sie fördert junge Menschen zum Beispiel mit Stipendien, betreibt selbst Forschung, bietet Qualifizierungsprogramme für lebenslanges Lernen und setzt sich für Demokratie und Mitbestimmung in der Wirtschafts- und Arbeitswelt ein. Benannt ist die Stiftung nach dem ersten DGB-Vorsitzenden Hans Böckler. Mehr zur Arbeit der Stiftung ist über diesen Link nachzulesen.
Und nun zu Frage zwei: Vereinfacht gesagt führen unsere Aufsichtsratsmitglieder 90 Prozent der Vergütung an die Böckler-Stiftung ab. Das verbleibende Zehntel muss versteuert werden. Vereinfacht gesagt deshalb, weil es bis zur Grenze von 5000 Euro anders läuft (da müssen 10 Prozent statt 90 Prozent abgeführt werden). So oder so: Für hohe Aufsichtsratsvergütungen, wie sie bei Volkswagen der Fall sind, verbleibt nur ein kleiner Bruchteil bei den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern - und den müssen sie auch noch versteuern.
Außerdem gilt: Schon beim Kandidieren für einen Aufsichtsratsposten verpflichten sich die Arbeitnehmervertreter vertraglich, die Vergütungen gemäß den DGB-Vorgaben abzuführen, wenn sie ins Mandat kommen. Die IG Metall überprüft die Abführungstreue natürlich auch. Wer sich nicht daran hält, verliert das Mandat. Solche Verstöße kommen aber praktisch nie vor. Und bei Volkswagen schon gar nicht. Die Pflicht zur Abführung ist auch Teil der IG Metall-Satzung (siehe § 3, Ziffer 12). Das geschieht auch, um Behauptungen bezüglich einer angeblichen Käuflichkeit von Mandatsträger:innen glaubhaft begegnen zu können.
Also, zusammengefasst:
Hier noch einige Links zum Thema:
Abführungsregelung des DGB vom 7.6.2016
So funktioniert die Mitbestimmung im Aufsichtsrat