breite Zustimmung im Parlament

Bundestag berät über Neuregelung für faire Betriebsratsvergütung

22.03.2024 | Klagende VW-Betriebsratsmitglieder gewinnen bisher in 46 von 48 Fällen

Der Bundestag (Symbolfoto). (c) Thomas Köhler / photothek

Wolfsburg/Berlin - Wie können Betriebsratsmitglieder rechtssicher, aber gleichzeitig auch fair bezahlt werden? Diese Frage ist inzwischen in vielen Unternehmen deutschlandweit zum Politikum geworden - und dabei droht die Mitbestimmung Schaden zu nehmen. Doch nach Jahren juristischer Unsicherheit, wiederholten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und Dutzenden Gerichtsprozessen bahnt sich nun eine Wende an: Der Bundestag macht sich auf, die unpräzisen und im Kern inzwischen mehr als 50 Jahre alten Gesetze für die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern anzupassen. Am heutigen Freitag beriet der Deutsche Bundestag erstmals über einen neuen Gesetzentwurf, der für alle Klarheit in das Thema bringen soll. Hier ist ein Mitschnitt zu dem Tagesordnungspunkt mit allen Reden naträglich abrufbar (Link).

Den entsprechenden Entwurf zur Neuregelung hatte die Ampel-Koalition aus SPD, Grünen und FDP im vergangenen Herbst auf den Weg gebracht. Nun hat das Vorhaben das Parlament erreicht. Am Freitag sprach dazu im Bundestag Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, dessen Ressort bei dem Thema die Federführung hat. Unter dem ersten Tagesordnungspunkt „Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes“ erklärte der SPD-Politiker, das angepasste Gesetz solle endlich mehr Klarheit bringen. Ansonsten hätten Unsicherheit   und Nachteile für Betriebsratsmitglieder Bestand. Der Arbeitsminister bedankte sich in seiner Rede ausdrücklich für die wichtige Aufgabe, die Arbeitnehmervertretungen hierzulande täglich leisteten, und er warb für Tempo bei der Gesetzesanpassung. „Demokratie sind nicht nur Parlamente und Regierungen. Sondern eben auch in der Wirtschaft Betriebsräte!“ Es gehe darum, der Mitbestimmung den Rücken zu stärken. Heil weiter: „Wer sich für Demokratie einsetzt, der darf nicht der Dumme sein. Und das gilt auch für die Betriebsräte. Denn wir reden hier über ein Stück Wirtschaftsdemokratie in Deutschland: über Mitbestimmung. Und deshalb bitte ich Sie, dass wir diesen Gesetzentwurf nicht nur zügig beraten, sondern baldmöglichst auch ins Gesetzblatt bringen. Das haben die Betriebsräte in Deutschland verdient.“

Rückblick: Auslöser des nunmehr jahrelangen Tauziehens ist die große Rechtsunsicherheit bei der Betriebsratsvergütung. Dafür hatte Anfang 2023 ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gesorgt. Der höchstrichterlich für Strafrecht zuständige BGH hatte nämlich neue, sehr hohe Hürden für eine besondere Konstellation in der Betriebsratsvergütung aufgestellt: Es geht um die sogenannte hypothetische Karriere. Es ist ungewöhnlich, dass sich der BGH als Strafgericht um dieses arbeitsrechtliche Feld kümmert – doch das Festlegen einer Betriebsratsvergütung kann unter Umständen eine Untreue darstellen, und das ist das Feld des Strafrechts. Es spielt dann keine Rolle mehr, dass eigentlich fachlich das Arbeitsrecht zuständig wäre, mit der dort höchsten Instanz des Bundesarbeitsgerichtes (BAG).

Jedoch hatte der BGH bei seinem Urteil im Januar 2023 ganz offensichtlich zu sehr die Perspektive des Strafrechts eingenommen und so Unsicherheiten befeuert. Zumindest kritisiert der Bundestag das in seiner Ankündigung zur heutigen Beratung: „Obgleich sich der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsbegründung auch auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bezog, wurden nicht alle Aspekte zur Bestimmung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern deutlich. Infolge der dadurch in der Praxis entstanden Rechtsunsicherheiten haben vermehrt Unternehmen präventiv die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern gekürzt.“ Das heißt im Klartext: Der BGH hat mit seiner Urteilsbegründung einen bundesweiten Flächenbrand für die Betriebsratsvergütung ausgelöst. Als Folge kippten Arbeitgeber aus Angst vor einem abstrakten Risiko reihenweise ihre bisherige Praxis über Bord und nahmen Betriebsratsmitgliedern vorauseilend das Geld weg.

Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern ist bundesweit immer wieder Thema. Vereinfacht gesagt regelt das Betriebsverfassungsgesetz nämlich bisher nur: Betriebsratsarbeit ist ein Ehrenamt, wird also gar nicht bezahlt. Wer die Belegschaft vertritt, erhält aber natürlich weiterhin eine Vergütung. Hierbei, so das Gesetz, darf es keine Bevorzugung, aber auch keine Benachteiligung geben. Nur: Wie genau das abzulaufen hat, dazu macht das Gesetz bisher nur eher vage Vorgaben. Zur Ausgestaltung in der Praxis gibt es jedoch umfangreiche arbeitsrechtliche Rechtssprechung.

Regelmäßig ist die Vergütung von Belegschaftsvertretern auch medial Thema - und das weit über Volkswagen hinaus. Etwa hier bei BASF. Oder hier bei Vattenfall. Und auch hier bei Salzgitter, ZF, Schaeffler. Oder Daimler.

Hintergrund zu all dem: Generell gibt es arbeitsrechtlich für mitbestimmte Unternehmen (die also Betriebs- oder Personalräte haben) zwei Methoden, die Betriebsratsvergütung vorzunehmen: Entweder über die Gruppe sogenannter vergleichbarer Beschäftigter. Dabei schwimmen die Betriebsratsmitglieder gewissermaßen in der Entgeltbewegung derjenigen Kolleginnen und Kollegen mit, die in der alten Funktion auf der Unternehmensseite vergleichbar waren. Diese Methode kann jedoch an Grenzen stoßen und zu einer Benachteiligung führen – insbesondere, aber nicht nur bei langjährigen Betriebsratsmitgliedern. Dann greift unter Umständen die hypothetische Fortschreibung des Berufsweges. Hierzu gibt es bis hinauf zum Bundesarbeitsgericht (BAG) umfangreiche Rechtsprechung, die allerdings mit dem BGH-Urteil unter neue Vorzeichen geriet. Denn inzwischen ist arbeitsrechtlich erlaubt und geboten, was strafrechtlich ein Risiko bedeuten kann. Unternehmen, Betriebsräte, Gewerkschaften und Fachleute fordern daher schon seit langem eine Klarstellung per Gesetz.

Die hat nun mit der heutigen sogenannten ersten Lesung im Bundestag begonnen. Wie es im parlamentarischen Prozess weitergeht, steht hier.

Volkswagen hatte als Folge des BGH-Urteils die Vergütung einiger Dutzend Betriebsratsmitglieder herabgesetzt. Denn das Unternehmen drehte aus Sorge vor dem Strafrechtsrisiko schlicht jede hypothetische Karriere zurück - ganz egal, welche arbeitsrechtlichen Belange dahinter standen.

Die Betroffenen klagten reihenweise dagegen vor den Arbeitsgerichten - und sie bekommen auch reihenweise Recht. In bisher 47 erstinstanzlich entschiedenen Fällen haben die VW-Betriebsratsmitglieder 45 Mal gewonnen. Das entspricht einer Niederlagen-Quote von 96 Prozent für die Volkswagen AG. Ein Fall hat auch schon die zweite Instanz, das Landesarbeitsgericht, erreicht. Auch dabei setzte sich der klagende Betriebsrat erneut durch.

 

Der VW-Betriebsrat äußerte sich am Freitag so: "Wir fordern zusammen mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund und vielen weiteren Fachleuten schon seit langem eine gesetzliche Klarstellung. Dementsprechend begrüßen wir es natürlich, dass sich im Bundestag nun eine so große, fraktionsübergreifende Zustimmung für den neuen Gesetzentwurf abzeichnet. Besonders gefreut hat es uns aber auch, dass die Rednerinnen und Redner bei der Aussprache im Parlament am Freitag auch so ausdrücklich die große Bedeutung der betrieblichen Mitbestimmung hierzulande gewürdigt haben."

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